Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen
Einbaupflicht
in Neu- und Umbauten
in bestehenden Wohnungen
ab 01.04.2013
bis 31.12.2016
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in
Schlafräumen
Kinderzimmern
Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich für
den Einbau
die Betriebsbereitschaft
der Eigentümer
der Besitzer (in Mietwohnungen = Mieter)
Gesetzliche Grundlage
§ 49 Abs. 7 LBO NRW
Pflichten für den Eigentümer/Vermieter, Besitzer/Mieter und das Serviceunternehmen:
Die aus der Rauchwarnmelderpflicht entstehenden Pflichten für den Eigentümer haben zur Folge, dass der Bauherr bzw.
Vermieter des Hauses oder der Wohnung in der Regel für den Einbau der Rauchwarnmelder verantwortlich ist.
Ebenso hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die Rauchwarnmelder zu jeder Zeit betriebsbereit sind.
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